Neue Motorradreifen-Regeln ab 2025: Was Biker jetzt wissen müssen
Ab Januar 2025 gelten geänderte Vorschriften für Motorradreifen. Die bisherige Übergangsfrist für ältere Reifen (Herstellungsdatum/DOT bis einschließlich 2019) endet in diesem Jahr. Vor dem nächsten Reifenkauf oder der Hauptuntersuchung sollten sich Motorradfahrer genau informieren. Hier ist ein Überblick mit Expertenrat vom TÜV SÜD.
Die wichtigste Änderung vorab: Die Regelung, nach der Reifen mit einer DOT bis einschließlich 2019 allein durch eine Freigabe (Unbedenklichkeitsbescheinigung) des Reifenherstellers gefahren werden durften, läuft endgültig aus.
Besonders betroffen sind davon Besitzer von Motorrädern mit Allgemeiner Betriebserlaubnis (ABE). „Von der Fahrzeuggenehmigung abweichende Reifen- und Profiltypen sind ab dem 1. Januar 2025 bei ABE-Fahrzeugen nicht mehr zulässig“, erklärt Philip Puls von der TÜV SÜD Auto Service GmbH. „Motorradfahrer mit Reifen ab DOT 2020 kennen diese Regelungen bereits, da sie für neuere Reifen schon seit 2019 gelten.“
Für den TÜV SÜD-Experten ist der Wegfall dieser Übergangsfrist ein konsequenter und technisch sinnvoller Schritt des Verordnungsgebers: Vom Fahrzeughersteller freigegebene Reifen wurden spezifisch für das jeweilige Motorradmodell getestet. Das schließt beispielsweise aus, dass der Reifen selbst bei extremer Belastung an der Kette oder Schwinge schleift – ein klares Plus für die Sicherheit.
Für Motorräder mit ABE (oder Einzelbetriebserlaubnis):
Die Faustregel: Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Reifenhersteller für Reifen mit DOT bis einschließlich 2019 verlieren ab Januar 2025 ihre Gültigkeit.
Die Konsequenz: Andere als die in den Papieren eingetragenen Reifen- und Profiltypen sind ab dann unzulässig. Das gilt auch für abweichende Reifendimensionen – selbst dann, wenn Traglast und Geschwindigkeitsindex innerhalb der Serienvorgaben bleiben.
Für Motorräder mit EU-Zulassung:
Hier dürfen Biker weiterhin Reifen von abweichenden Herstellern montieren, sofern die Reifendimension exakt der Eintragung in den Papieren entspricht.
Wichtig: Das Motorrad muss in allen Bereichen, die Einfluss auf die Reifen haben, im Originalzustand sein.
Wer an seinem Motorrad dennoch einen nicht eingetragenen Reifen fahren möchte, hat weiterhin zwei legale Möglichkeiten:
Eine Einzelabnahme durch eine anerkannte Prüforganisation.
Eine Teile-Typgenehmigung durch den Fahrzeughersteller.
„Beides muss zwingend vor der nächsten Hauptuntersuchung (HU) erledigt sein“, warnt Philip Puls. „Denn mit nicht regelkonformen Reifen kann die HU nicht positiv abgeschlossen werden.“
Bei älteren Motorrädern (Baujahr vor 2003) ist die Sachlage meist einfach: Sie sind in der Regel national typgenehmigt (ABE) und die zugelassenen Reifenmarken sowie exakten Dimensionen stehen direkt in den Papieren.
Bei Maschinen mit EU-Papieren (Zulassungsbescheinigung Teil 1 und 2) ist es oft komplizierter. Dort ist meist nur noch eine einzige Standardgröße vermerkt; die konkreten Reifentypen sind nicht mehr im Klartext aufgeführt. In diesem Fall helfen die Internetseiten der jeweiligen Motorradhersteller, auf denen die modellspezifischen Reifenfreigaben gelistet sind.
Hilfe vom Profi: Wer unsicher ist, kann sich jederzeit an die Sachverständigen von TÜV SÜD wenden. In jedem TÜV SÜD Service-Center lassen sich vor der HU alle Voraussetzungen klären, damit es bei der Prüfung keine bösen Überraschungen gibt.
Eine vor kurzem vom Bundesverband Reifenhandel und Vulkaniseur-Handwerk e.V. (BRV) herausgegebene Pressemeldung die Reifenangaben im Kfz-Schein betreffend hat in einem Teil der Motorradbranche zu Missverständnissen geführt.
Nach einem Erlass des Bundesverkehrsministeriums – so der BRV – sind Pkw-, Lkw- und Motorradreifen der im Fahrzeugschein unter Ziffer 20-23 und ggf. 33 eingetragenen Reifendimensionen und Felgen zulässig, wenn sie das EG-Typengenehmigungszeichen (E/ECE-Kennzeichnung) tragen, vorschriftsmäßig montiert sind und der bauartbestimmten Höchstgeschwindigkeit zuzüglich einer so genannten TÜV-Toleranz und der zulässigen Achslast des Fahrzeuges entsprechen.
Nun gibt es im Zusammenhang mit Motorradbereifungen allerdings zwei Besonderheiten. Zum einen enthält der Kfz-Schein für diese Fahrzeugart keine Angaben zu den Achslasten und zum anderen dürfen in Deutschland auf Motorrädern nur solche Reifen montiert werden, für die eine Freigabe/Unbedenklichkeitsbescheinigung seitens des Fahrzeug- oder Reifenherstellers vorliegt.
Daran ändert sich auch durch den jüngsten Erlass des Verkehrsministeriums nichts – wie eine entsprechende Rückfrage der NEUE REIFENZEITUNG beim BRV ergab. Dies sei in der Pressemeldung wohl leider nur etwas untergegangen, so der stellvertretende BRV-Geschäftsführer Hans-Jürgen Drechsler. Tatsächlich hatte man darauf hingewiesen, dass abgesehen von den durch den Erlass neu geregelten Punkten „die hinsichtlich der Bereifung allgemein zu beachtenden sonstigen Vorschriften“ erfüllt sein müssten – damit sei eben auch die gängige Freigabepraxis für Motorradreifen in Deutschland gemeint gewesen. Noch deutlicher wird es allerdings, wenn man die vom BRV bereitgehaltenen zusätzlichen Informationen zu dieser Thematik abruft. Darin heißt es nämlich wörtlich zum Sonderfall Motorradreifen, dass „hier die Herstellerbescheinigung/Freigabe des betreffenden Reifen- oder Fahrzeugherstellers anzufordern/auszuhändigen/mit sich zu führen ist“. Und wenn keine Achslasten eingetragen seien, greife die Neuregelung durch den Erlass in diesem Punkt halt nicht, stellt Drechsler außerdem klar.
Quelle: www.neuereifenzeitung.de